Landesstelle nach FoVG

Buchen mit dünnen Stämmen an einem Hang im Wald

Für hoheitliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Gesetzen und Verordnungen für forstliches Vermehrungsgut waren in Bayern ehemals die Forstämter und Forstdirektionen zuständig.
Mit der Forstreform im Jahr 2005 wurden diese Aufgaben am Bayerischen Amt für forstliche Saat- und Pflanzenzucht - heute Bayerisches Amt für Waldgenetik - gebündelt.

Forstvermehrungsgutgesetz

Am 1. Januar 2003 löste das Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) das bis dahin gültige Forstsaatgutgesetz (FSaatG) ab (EU-Richtlinie 1999/105/EG).

Zweck des Gesetzes ist es, den Wald mit seinen vielfältigen positiven Wirkungen durch die Bereitstellung von hochwertigem und identitätsgesichertem forstlichen Vermehrungsgut in seiner genetischen Vielfalt zu erhalten und zu verbessern sowie die Forstwirtschaft und ihre Leistungsfähigkeit zu fördern.

Forstliches Vermehrungsgut darf daher nur nach Maßgabe dieses Gesetzes erzeugt, in Verkehr gebracht sowie ein- oder ausgeführt werden.
Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften werden durch die Landesstelle am AWG gewährleistet.

Aufgaben der Landesstelle

  • Zulassung von Erntebeständen und Samenplantagen zur Gewinnung von forstlichem Saatgut oder von Wildlingen
  • Führen und Bereitstellen des Erntezulassungsregisters
  • Anmeldung von Forstsamen-/Forstpflanzenbetrieben bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
  • Inspektion der forstlichen Saat- und Pflanzgutbetriebe in Bayern
  • Kontrolle des Handels mit forstlichem Vermehrungsgut
  • Überwachung von Saatgutmischungen
  • Entgegennahme von Ausfuhranzeigen
  • Erarbeitung von Herkunftsempfehlungen für forstliches Vermehrungsgut
  • Schulung und Beratung von Waldbesitzern und Baumschulbetrieben in Fragen der Saat- und Pflanzgutgewinnung
  • Qualifizierung von Vermehrungsgut durch Forstsaatgutprüfung, Altersbestimmung an Forstpflanzen, Durchführen von Nachkommenschaftsprüfungen, Aufbau von Samenplantagen
Die Kontrolle der Ernten und die Erstellung der Stammzertifikate für geerntetes forstliches Saat- und Pflanzgut werden von den jeweils zuständigen Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) durchgeführt.

Unsere Themen

Kontroll- und Servicestellen nach FoVG

Landesstelle_Bucheckern

Zur Ausführung der Kontrolltätigkeit nach dem Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) gibt es in Bayern vier Kontroll- und Servicestellen. Die Kontroll- und Servicestellen 1, 3 und 4 sind am AWG Teisendorf angesiedelt, die Kontroll- und Servicestelle 2 am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Tirschenreuth-Weiden.  Mehr

Erntezulassungsregister

EZR_SPL

Forstliches Vermehrungsgut (Saatgut, Pflanzen, Stecklinge), das dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegt, darf nur erzeugt, inverkehrgebracht oder ein- und ausgeführt werden, wenn es von amtlich zugelassenen Waldbeständen abstammt.
Die zugelassenen Erntebestände werden am AWG im bayerischen Erntezulassungsregister (BayEZR) geführt.  Mehr